IALANA-Stellungnahme zur Lieferung von Streumunition

Veröffentlicht am 1. August 2023 um 01:58

Artikel 1 KrWaffKontrg

Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

a) Streumunition einzusetzen,

b) Streumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,

c) irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.

"Wenn die Bundesregierung – wie die Erklärung von US-Präsident Biden vermuten lässt – der Lieferung der Streumunition ausdrücklich zugestimmt hat, hätte Deutschland als Mitgliedsstaat gegen seine Staatenverpflichtung aus dem Übereinkommen zum Verbot von Streumunition verstoßen.

Denn mit Art. 1 Abs. 1c des Übereinkommens hat sich Deutschland verpflichtet, niemanden beim Transport oder Einsatz von Streubomben zu unterstützen.

In der Zustimmung könnte nicht nur eine verbotene Unterstützung der USA, sondern auch die innerstaatlich strafbare Förderung der Lieferung nach §§ 18a, 20a des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) liegen."

IALANA Deutschland – Vereinigung für Friedensrecht

Deutsche Sektion der „International Association of Lawyers against Nuclear Arms (IALANA)“

ialana.de


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