1950: Europäische Menschenrechtskonvention
1957: Römische Verträge (EWG|EAG)
1961: Europäische Sozialcharta (ESC)
1989: GemCh der soz. GR für Arbeitnehmer
1992: Vertrag von Maastricht, EU-Vertrag (EUV)
1997: Vertrag von Amsterdam
2000: Vertrag von Nizza, EU-Grundrechtecharta
2007: Vertrag von Lissabon
2011: Resolution 17/4 Menschenrechte und transnationale Konzerne und andere Wirtschaftsunternehmen
Vertrag zur Gründung einer europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) (2)
Vertrag von Rom ("Römische Verträge"), 25.03.1957
Vertrag zur Gründung der europäischen Atomgemeinschaft (EAG/EURATOM) (2)
Vertrag von Rom ("Römische Verträge"), 25.03.1957
konsolidierte Fassung vom 30.03.2010
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte für Arbeitnehmer (4)
Vertrag von Straßburg, 09.12.1989
zur Änd. des EU-Vertrags, der Röm. Verträge sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, 02.10.1997
zur Änderung des Vertrags über die EU und der Römische Verträge (AEUV), 13.12.2007
Resolution 17/4 "Human rights and transnational corporations and other business enterprises" , "Menschenrechte und transnationale Konzerne und andere Wirtschaftsunternehmen", Förderung und Schutz aller Menschenrechte, bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, Vom Menschenrechtsrat angenommene Resolution 17/4 Menschenrechte und transnationale Konzerne und andere Wirtschaftsunternehmen, 33. Sitzung 16. Juni 2011, Richtige Dokumente, right-docs.org, 06.07.2011
EU-Qualifikationsrichtlinie
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung)
Europäische Menschenrechtskonvention | EMRK (1)
Der Europarat verabschiedete bereits im Jahr 1950 die „Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms" ("Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten"), während sie erst drei Jahre später, am 03.09.1953, in Kraft getreten ist. Mit ihr wurde erstmals in Europa ein völkerrechtlich verbindlicher Grundrechteschutz etabliert, der von Jedermann einklagbar ist. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist damit das wichtigste Menschenrechtsübereinkommen in Europa.
Bereits auf dem Europa-Kongress in Den Haag 1948, einer privat organisierten Veranstaltung unter der Schirmherrschaft Winston Churchills, gab es Bewegungen hin zur Errichtung eines einheitlichen und friedlichen Europas, denn gerade nach den Erfahrungen des II. Weltkrieges sollte künftig jeder Krieg auf europäischem Boden verhindert werden. Das Abschlussmanifest des Kongresses gab den Anstoß zur Gründung des Europarates und die Schaffung der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die dann letztendlich verabschiedete Fassung der Europäischen Konvention ist unverkennbar an die zuvor beschlossene „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (UN) angelehnt. Allerdings ist es hier nicht bei einer bloßen unverbindlichen Absichtserklärung geblieben, sondern es wurden im Zuge dessen für die Durchsetzung auch der internationale Gerichtshof (EGMR) in Straßburg geschaffen und die Menschenrechte genauer definiert. vgl. menschenrechtskonvention.eu
Römische Verträge | EWG & EAG/EURATOM (2)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) & Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom)
Am 25. März 1957 wurden zwei Verträge unterzeichnet – der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom).
Europäische Sozialcharta | ESC (3)
Deutschland ratifizierte die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 am 27.01.1965 und akzeptierte 67 der 72 Artikel der Charta. Allerdings hat Deutschland bislang nur die ursprüngliche Version der Europäischen Sozialcharta ratifiziert. Die revidierte Europäische Sozialcharta vom 03. Mai 1996 hat die Bundesrepublik am 29.06.2007 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Das Zusatzprotokoll der Europäischen Sozialcharta wurde unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Das Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta vom 21. Oktober 1991 und das Zusatzprotokoll über Kollektivbeschwerden vom 9. November 1995 sind von Deutschland weder unterzeichnet noch ratifiziert worden."
Zwischen 1968 und 2013 hat Deutschland 30 Berichte über die Anwendung der Sozialcharta abgegeben. Nach einer Entscheidung des Ministerkomitees von 2006 wurden die Bestimmungen sowohl der Charta von 1961 und der revidierten Charta in vier thematische Gruppen unterteilt: Themengruppe 1: "Beschäftigung Ausbildung und Chancengleichheit"; Themengruppe 2: "Gesundheit, soziale Sicherheit und sozialer Schutz"; Themengruppe 3: "Arbeitnehmerrechte" und Themengruppe 4: "Kinder, Familie, Migranten". Die Staaten verfassen danach einen Bericht über die Bestimmungen in Bezug auf eine der vier thematischen Gruppen auf der Basis eines Jahres. Demzufolge wird über jede Bestimmung der Charta einmal in 4 Jahren berichtet.
Der 30. Bericht, der am 18. Dezember 2012 eingereicht wurde, betrifft die angenommenen Bestimmungen über die Themengruppe 2, d.h: "Die richtigen sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen" (Art. 3), "Das Recht auf Schutz der Gesundheit" (Art. 11), "Das Recht auf soziale Sicherheit" (Art. 12), "Das Recht auf soziale und medizinische Betreuung" (Art. 13) und "Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste" (Art. 14).
vgl. sozialcharta.eu
Charta der sozialen Grundrechte für Arbeitnehmer | "Sozialcharta" (4)
Mit der Charta der sozialen Grundrechte für Arbeitnehmer aus dem Jahre 1989 sollte mittels eines europäischen Arbeitsrechtsmodells und der Stellung der Arbeit in der Gesellschaft allgemein die soziale Dimension des europäischen Binnenmarktes gestärkt werden. Sie ist in folgende Titel unterteilt: Freizügigkeit, Beschäftigung und Arbeitsentgelt, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, sozialer Schutz, Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen, berufliche Bildung, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer, Gesundheitsschutz und Sicherheit in der Arbeitsumwelt, Kinder- und Jugendschutz, ältere Menschen und Behinderte.
Charta der Grundrechte der EU | GrCh | Vertrag von Nizza (5)
In der Grundrechtecharta der Europäischen Union ist zum ersten Mal in der Geschichte der Europäischen Union in einem einzigen Text die Gesamtheit der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie aller im Hoheitsgebiet der Union lebenden Personen zusammengefasst. Diese Rechte sind in sechs große Kapitel unterteilt: "Würde des Menschen", "Freiheiten", "Gleichheit", "Solidarität", "Bürgerrechte", "Justizielle Rechte".
Sie beruhen insbesondere auf den in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechten und Grundfreiheiten, den Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Sozialcharta des Europarates und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie anderen internationalen Übereinkommen, denen die Europäische Union oder ihre Mitgliedsstaaten angehören.
vgl. Europaparlament, europarl.europa.eu