Völkerrecht

Das Völkerrecht - als quasi überstaatliche Rechtsordnung - ist der Sammelbegriff für alle Rechtsnormen, die sich zusammenschließende Staaten geben und regelt deren Verhältnis untereinander und die Beziehung zu den internationalen Organisationen. Staaten schließen sich i.d.R. dann zu einer Gemeinschaft zusammen, wenn sie gemeinsame Interessen durchsetzen möchten und die Prozesse untereinander optimieren wollen. Diese Gemeinschaft wird Völkerrechtsgemeinschaft genannt.

In den Vereinten Nationen (United Nations, UN) haben sich 193 Staaten zusammengeschlossen. Das ist beinahe die ganze Erde, denn aktuell werden von der UN 195 Staaten als unabhängig anerkannt. Nicht-UN-Mitglieder sind neben der Vatikanstadt weitere Staaten oder Gebiete, die entweder keinen Anspruch erheben, deren Staatseigenschaft umstritten ist, die sich in freier Assoziierung zu anderen Staaten befinden oder die begrenzt anerkannt sind. Das sind momentan Abchasien, Afghanistan, Arzach, Biafra, Cookinseln, Donezk, Itschkerien, Kachin-Staat, Kampuchea, Khatumo, Kosovo, Krim, Lugansk, Niue, Nordzypern, Palästina, Republik China, Rhodesien, Somaliland, Südossetien, Transnistrien und Westsahara. 

Das Völkerrecht spielt eine zentrale Rolle in den internationalen Fragen der Einhaltung der Menschenrechte, der Sicherung des Weltfriedens und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen. Es entsteht und entwickelt sich fortwährend durch Verträge, Abkommen, Konventionen, Kodizes etc. Dabei handelt es sich meist um die Beschränkung kriegerischer Handlungen, diplomatischen Austausch, die Schlichtung von Streitigkeiten oder Fragen der internationalen Wirtschaft.

 

Da das Völkerrecht allerdings von der Anerkennung der jeweiligen Staaten abhängig ist, kann es nicht von einem zentralen Gesetzgebungsorgan durchgesetzt werden. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag beschäftigt sich zwar mit völkerrechtlichen Fragen, kann jedoch nur bei Zustimmung aller betroffenen Parteien aktiv werden. Daneben gibt es auch noch den Internationalen Seegerichtshof, den Internationalen Strafgerichtshof und die Völkerrechtskommission, die sich mit völkerrechtlichen Angelegenheiten beschäftigen.

Wichtigste Grundlagen sind die "Charta der Vereinigten Nationen" (UN-Charta; quasi Verfassung) und die Internationale Erklärung der Menschenrechte, sowie die Abkommen des Europarates. 

Bei Verstößen gegen das Völkerrecht sollten i.d.R. vorrangig friedliche Lösungen gesucht werden, ggf. auch durch Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts oder durch Vergleiche. Allerdings werden auch häufig Wirtschaftssanktionen verhängt, wie z.B. Im- und Exportverbote, die den betroffenen Staat hart treffen können.

Der wichtigste Grundsatz ist das allgemeine Gewaltverbot und das absolute Verbot eines Angriffskriegs. Zudem müssen sich die Staaten aus den inneren Angelegenheiten der anderen Staaten heraushalten. Allerdings gibt es hier Ausnahmefälle, wie z.B. bei extremen Völker- und Menschenrechtsverletzungen, die ein Intervenieren erlauben.

Das humanitäre Völkerrecht (Kriegsvölkerrecht) ist zu unterscheiden in Friedens- und Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen umfasst, die den rechtmäßigen Einsatz militärischer Gewalt regeln (ius ad bellum), während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird (ius in bello).


"2-plus-4-Vertrag"

unterzeichnet am 12. September 1990

Original Vertragstext | Auswärtiges Amt


Genfer Konventionen

Die Genfer Konventionen sind zwischenstaatliche Abkommen und eine essentielle Komponente des humanitären Völkerrechts (Regeln des Kriegsvölkerrechts), die für den Kriegs- oder bewaffneten Konfliktfall Schutzregeln für Personen enthalten, die nicht oder nicht mehr an Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der 1949 überarbeiteten 4 Konventionen betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV). Die erste Konvention, die maßgeblich auf Vorschläge Henry Dunants eingeht, wurde am 22. August 1864 in Genf von zwölf Staaten unterzeichnet, das letzte (3.) Zusatzprotokoll wurde 2005 beschlossen. (vgl. dazu ausführlicher Wikipedia, Genfer Konventionen)


Völkerbund

Er ist als Ergebnis der Pariser Friedenskonferenz nach dem I. Weltkrieg entstanden mit den Zielen, den Frieden durch schiedsgerichtliche Beilegung internationaler Konflikte, internationale Abrüstung und Rüstungskontrolle zu sichern und ein System der kollektiven Sicherheit dauerhaft zu etablieren. Nach dem II. Weltkrieg und der Gründung der Vereinten Nationen (UNO) beschlossen die verbliebenen 34 Mitglieder am 18. April 1946 einstimmig, den Völkerbund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.


Friedensvertrag von Versailles

Der Friedensvertrag von Versailles (auch Versailler Vertrag) wurde am 28. Juni 1919 zwischen dem Deutschen Reich einerseits sowie Frankreich, Großbritannien, den Vereinigten Staaten und ihren Verbündeten andererseits geschlossen und beendete den I. Weltkrieg formal auf völkerrechtlicher Ebene. Der Friedensvertrag war auf der Pariser Friedenskonferenz 1919 im Schloss von Versailles von den Alliierten und Assoziierten Mächten ohne Beteiligung Deutschlands ausgehandelt worden. Seine Unterzeichnung war zugleich der Gründungsakt des Völkerbunds.


William OrpenThe Signing of Peace in the Hall of Mirrors. Vertragsunterzeichnung in der Spiegelgalerie des Schlosses von Versailles 1919.

Verträge von Locarno

Die Verträge von Locarno sind 7 völkerrechtliche Vereinbarungen, die vom 5. bis 16. Oktober 1925 in Locarno (Schweiz) verhandelt und am 1. Dezember 1925 in London unterzeichnet wurden, nachdem die Parlamente zugestimmt hatten. Sie traten am 10. September 1926 mit der Aufnahme von Deutschland in den Völkerbund in Kraft.

Deutschland einerseits, Frankreich und Belgien andererseits verzichteten auf eine gewaltsame Veränderung ihrer im Friedensvertrag von Versailles gezogenen Grenzen, für die Großbritannien und Italien die Garantie übernahmen. Eine Revision der Ostgrenzen behielt Deutschland sich vor. Deutschland musste einen französischen Angriff nur noch fürchten, wenn es bei einem Konflikt mit Polen selbst der Angreifer war. Festlegungen hinsichtlich Deutschlands Ostgrenzen lehnte Großbritannien ab, wodurch Deutschland hierin Handlungsmöglichkeiten behielt.

„Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten“

Veröffentlicht im Deutschen Reichsgesetzblatt vom 12. August 1919 mit dem kompletten, 3-sprachigen Vertragstext.