Menschenrecht auf Frieden

"Die sozialen, ökonomischen und kulturellen Menschenrechte im Rechtssystem der internationalen Wirtschafts- und Handelsordnung" (2003)

"Dass in Zeiten des Krieges die Menschenrechte noch weniger Chancen auf Beachtung und Durchsetzung haben als in Friedenszeiten, hat sich nicht verändert."

"Schließlich - und dies ist eine der gefährlichsten Entwicklungen der jüngsten Zeit - wird das Konglomerat von Menschenrechten und Werten zwischen Markt und Demokratie zu einer Kampfformel verdichtet, welche wahlweise unter dem Begriff der "westlichen Wertegemeinschaft" oder der "nationalen Sicherheit" die Völkerrechtsordnung und die Verfassungen der Staaten unterlaufen soll. Im Namen der Menschenrechte und Demokratie werden Notstandssituationen und Menschenrechtskatastrophen ausgerufen, von denen behauptet wird, dass sie nur noch mittels militärischer Interventionen behoben werden können. Nicht nur, dass diese Interventionen immer offener auf die einzige Legitimation verzichten, die kriegerischen Einsätzen zukommt, die UNO-Charta und das Völkerrecht, ihre Zerstörungen und Vernichtungen von materiellen Gütern und menschlichem Leben stehen immer weniger in einem vertretbaren Verhältnis zu den vorgeblichen Werten, die gerettet werden sollen. Abgesehen von den Opfern und Schäden eines jeden Krieges, stellt die Erosion der formellen Völkerrechtsordnung durch eine nirgends kodifizierte Werteordnung eine erhebliche Gefährdung der internationalen Friedensordnung dar.

Es ist ein altes Gesetz der Dialektik, dass die Widersprüche dieser Herrschaft ihre eigenen Gegenkräfte aus sich selbst hervorbringen."

Studie i.A. der Friedrich-Ebert-Stiftung, Prof. Dr. Norman Paech, Hamburg, Juli 2003

Zum Menschenrecht auf Frieden - Ausarbeitung vom 11.02.2019

"Deutschland hat 2016 bei der Abstimmung über ein „Menschenrecht auf Frieden“ sowohl im VN-Menschenrechtsrat als auch in der VN-Generalversammlung gegen die jeweiligen Resolutionen gestimmt. Eine offizielle Begründung für das Abstimmungsverhalten existiert – soweit ersichtlich – nicht."

"(...) Überdies ist zutreffend angemerkt worden, dass ein „Recht auf Frieden“ sicherheitspolitisch eben auch ein „Recht auf Nichteinmischung“ bedeuten kann und von gewissen Staaten als rechtliches Argument gegen einen „unliebsamen“ menschenrechtlichen Interven-tionismus instrumentalisiert werden könnte. (...)"

Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19, Zum Menschenrecht auf Frieden 

Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe

BRIEFING 2019
Politische Maßnahmen der EU im Interesse der Bürger 

"...In diesen schweren Zeiten für
die Menschenrechte zeigen Umfragen, dass die Bürger der Europäischen Union die Menschenrechte für sich selbst als einen der wichtigsten Werte und insgesamt als einen der Werte wahrnehmen, der die EU am besten repräsentiert..."

EPRS | Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments
Autoren: Ionel Zamfir, Martina Prpic und Rosamund Shreeves, mit Alina Dobreva, PE 628.293 – Juni 2019 DE Menschenrechte, europarl.europa.eu

71/189. Erklärung über das Recht auf Frieden

Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 19.12.2016
[aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/71/484/Add.2)], 71. Tagung
Tagesordnungspunkt 68 h)
un.org, 2. Februar 2017

71/187. Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe

Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 19.12.2016
[aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/71/484/Add.2)], 71. Tagung, Tagesordnungspunkt 68 b)

un.org, 2. Februar 2017

"Die Afrikanische Menschenrechtscharta und der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte"

"Grundlage für das heute existierende System bildet die Afrikanische Charta der Rechte des Menschen und der Völker (AfrMRK), die aufgrund ihrer Ausarbeitung im Rahmen der OAE in Banjul (Gambia) auch als „Banjul-Charta“ bezeichnet wird. Sie orientiert sich nicht an der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, sondern an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948."

Fachbereich II (Auswärtiges, Internat. Recht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe), Reg.-Nr.: WF II – 128/05, Bundestag.de, 31.10.2005

"Die kolumbianische Verfassung"

"Die neue Verfassung räumt den Menschenrechten eine zentrale Bedeutung ein."

"Nach Artikel 22 ist der Frieden ein Recht und eine Verpflichtung."

Wolfgang S. Heinz, Ibero-Amerikanisches Institut (IAI), Publikationsserver


Der Frieden fängt bei uns an | Corporate Governance, Identity, Social Responsibility | Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

„Psychosozialer Gesundheitsschutz als Basis werteorientierter Unternehmensführung“,

Hochschule Kempten, Betriebswirtschaftslehre, Personalmanagement und Wirtschaftsrecht, Diplomarbeit 2010, TS

„Investitionen in Ethik sind [gesetzlich vorgeschriebene] Investitionen ins Geschäft. Moral und Gewinn sind [...] nicht zu trennen.“ Es ist also ein ethisches Gebot, eine juristische Verpflichtung und eine ökonomische Notwendigkeit, ein Unternehmen werteorientiert, d.h. professionell, und damit erfolgreich zu führen."

"Seit Mitte der 1980er Jahre erlebt die Gesellschaft eine Wiederentdeckung wirtschafts- und unternehmensethischer Fragestellungen. Weltweite Krisen wie Hunger und Elend, Armutsmigration und Überbevölkerung, zunehmende Auseinanderdividierungen von Arm und Reich, Rohstoffverknappung, Arbeitslosigkeit, fortgesetzte Umweltzerstörung, zunehmende UmweltkatastrophenTerror und Kriege und die aktuelle, globale Finanz- und Wirtschaftskrise schüren die Zukunftsängste der Bevölkerung und haben demnach zur Forderung nach mehr Sozialverantwortung der Entscheidungsträger geführt. (...)

Gleichwohl besteht ein Konsens darin, dass Effizienz allein als traditionelle Aufgabe der Unternehmen angesichts der angesprochenen Kollektivprobleme als Legitimationsgrundlage längst nicht mehr ausreicht. Aufgrund des zunehmenden Stabilitätsverlustes in wesentlichen Lebensbereichen haben sich die Akzeptanzbedingungen unternehmerischen Handelns enorm erweitert. Es besteht offensichtlich akuter Bedarf bei der Lösung konkreter Probleme und speziell die Unternehmen sind diejenigen, die „heute maßgeblich die Verteilung wirtschaftlicher und sozialer Ressourcen wie Anerkennung, soziale Positionen, Macht oder Informationen bestimmen“. Sie sind dazu aufgefordert, sich stärker in den Dienst der Gesamtgesellschaft zu stellen und über den ökonomischen Erfolg und das Gewinnmaximierungsprinzip hinaus soziale Verantwortung zu übernehmen. Bereits im Jahre 1973 wurde diese Forderung im „Davoser Manifest“ auf dem European Management Forum selbst von den Managern erhoben, denn hier wurde deklariert: „Berufliche Aufgabe der Unternehmensführung ist es, Kunden, Mitarbeitern, Geldgebern und der Gesellschaft zu dienen und deren widerstreitende Interessen zum Ausgleich zu bringen.“

Angesichts der vor allem in den letzten Jahren wiederholt aufgedeckten, wirtschaftskriminellen Manager-Manipulationen liest sich die Davoser Verlautbarung mit einem zynischen Beigeschmack. Enthüllungen über Korruption, schwarze Kassen, Untreue, heimliche Sonderboni, Manager-Selbstbedienung, Schmiergeldzahlungen, Stellenabbau trotz Rekordgewinnen und gekaufte Betriebsräte bis hin zu Rotlichtaffären haben der Glaubwürdigkeit und Integrität von Unternehmen einen schweren Schaden zugefügt."